Satzung

Narraria-Club-Aken 1875 e.V. – geändert, beschlossen und genehmigt von der Mitgliederversammlung am 24.04.2016.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Narraria-Club-Aken 1875“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Narraria-Club-Aken 1875 e.V.“, im Folgenden NCA genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aken/Elbe, beim amtierenden Vorsitz.
„Narraria-Club-Aken 1875 e.V.“ c/o Claus-Dieter Reile, Ringstraße 22, 06385 Aken

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres.

§ 2 Aufgaben, Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (steuerbegünstigt gem. §§ 51–68 AO (Abgabenordnung)). Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der gestellten Aufgaben verwendet.

(2) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist:

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Eingetragen beim Amtsgericht Stendal unter der Registriernummer VR 1042.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die die Interessen und Förderung des Vereins sowie die Zielstellung der Satzung unterstützt. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

§ 7 Beiträge und Spenden

(1) Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Vereinsbeitrages.

(2) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung separat geregelt. Darin sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen, die Fälligkeiten und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen und geändert.

(3) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Auszahlung aus dem Vereinsvermögen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung bzw. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Dieser ist jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres mit mindestens 1-monatiger Kündigungsfrist möglich. Für die Kinder- und Tanzgruppen ist der Austritt jeweils zum Quartalsende schriftlich, mit mindestens 1-monatiger Kündigungsfrist, möglich. Eine telekommunikative Übermittlung (E-Mail) entspricht der Schriftformerfordernis nach dem Vereinsrecht. Der Vorstand hat das Recht, sich von der Richtigkeit der Erklärung zu informieren, ohne Auswirkung auf das Eingangsdatum.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

(4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung danach ist endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Der Ausschluss wird in diesem Fall durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds und das Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 1-mal im Jahr, als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungszeit auf 5 Tage verkürzt werden.

(3) Zu verhandelnde Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Einladung per E-Mail gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern oder einem weiteren Vorstandsmitglied.

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Mitglieder können entsprechend einem Beschluss der Mitgliederversammlung geheim oder offen durch Handzeichen abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt und wird neu verhandelt. Bei der Wahl eines mehrköpfigen Vorstandes gilt der Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit erreicht hat. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl zweier oder mehrerer Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.

(6) Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

(7) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(10) Bildung von Arbeitsgruppen: In den Arbeitsgruppen werden die einzelnen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vereinsleben und der Gestaltung inhaltlich und organisatorisch umgesetzt. Jede Arbeitsgruppe wird durch einen Arbeitsgruppenleiter geleitet. Dieser arbeitet selbstständig und gibt quartalsmäßig aktuelle Informationen an den Vorstand weiter. Bei Bedarf können weitere Arbeitsgruppen, auch zeitweilig, gebildet werden. Die Bildung von neuen Arbeitsgruppen kann durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

Zum erweiterten Vorstand gehören 2 Beisitzer. Diese haben die Satzungsmäßigkeit der Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren und haben eine beratende Funktion, aber kein Stimmrecht im Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

(4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.

(5) Aufgaben des Vorstandes sind:

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

(7) Der Vorstand kann zur Klärung von Streitfällen eine Konfliktkommission einberufen. Diese setzt sich aus einem verdienstvollen und unparteiischen Mitglied des Vereins, das als Vorsitzender fungiert und nicht dem Vorstand angehört, sowie einem Mitglied der Streitparteien zusammen. Diese Kommission protokolliert deren Verlauf und gibt dem Vorstand eine Empfehlung zur Klärung ab. Der Vorstand fällt dann einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Beschlusses Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(8) Der Elferrat:

Aufgaben des Elferrates:

§ 12 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis nur mit 2. Unterschrift eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes möglich.

§ 13 Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens 2 Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung und Satzungsänderung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft.

(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem letzten Vorsitzenden zur Aufbewahrung zu übergeben.

(4) Soll ein Beschluss über eine Satzungsänderung gefasst werden, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Soll der Zweck des Vereins geändert werden, ist die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

Aken/Elbe, den 24.04.2016